Das Anwesen ist bebaut mit einem kleinen Abrisshaus. Dieses wurde ca. 1930 als Siedlungshaus weitgehend in Eigenleistung in Holzbauweise erstellt.
Das Grundstück befindet sich inmitten eines reinen Wohngebiets mit viel Freiraum zu den anrainenden Nachbarn. Die Bebaubarkeit richtet sich nach §34 Baugesetzbuch, muss sich also in die umliegende Bebauung einfügen. Diese ist ...
Stand: 06.09.2025