Auf dem ca. 1.563 m² großen Grundstück befindet sich eine alte Hofstelle. Hier ist der § 35 Abs. 4 des BauGB einschlägig, wonach bei einem Ersatzneubau das Erscheinungsbild der Hofstelle gewahrt bleiben muss. Hierzu können Eigenschaften wie "nur ein Eingang", kleinere Sprossenfenster, Bauernhofcharakter und Ähnliches zum Tragen kommen. Die Anzahl der Wohneinheiten ist nich ...
...weiter lesenStand: 16.12.2025